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Das Bauernrecht der Dorfschaft Magelsen von 1704
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Anmerkung: Das Original des Magelser
Bauerrechts wurde in den 50er
Jahren des letzten Jahrhunderts vom damaligen Magelser
Bürgermeister
verliehen und ist seitdem verschollen. Dank einer früheren
volkskundlichen
Veröffentlichung im Stader
Archiv, Heft 19 von 1929, ist allerdings der Wortlaut erhalten
geblieben.
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Bauerrecht
Wie solches dem Publico
nötig ist, und ohne Schmälerung der Amts Superität und
Interesse kann geduldet werden. Publiciret den 2ten Januarii 1704. |
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dem Publico = der
Allgemeinheit |
1.
Daß die Bauerschaft einen Bauermeister habe, und derselbe
wechselsweise, auch alle Jahr von Nachbar zu Nachbar genommen, und das
Bauer-Recht in seinen Jahr zweimal gehalten werde.
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Die Bezeichnung „Bauermeister“ (bzw. „burmeister“)
für den Dorfvorsteher findet sich
bereits im Sachsenspiegel.
Bauer-Recht = Bauerngericht.
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2.
Daß solches die Bauerschaft durch blassung des Horns convociren
möge so oft es nötig. |
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convociren = einberufen. |
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3.
Daß Er sich bemühe einen Schütter und Gemeinen Hirten
zu bestellen jenen auch beim Fürstlichen Amte beeidigen lasse. |
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Ein „Schütter“ war entweder der forstknecht
für das schütteln der eicheln von den bäumen oder
er musste sich um die Instandhaltung der Zäune kümmern, von
niederdeutsch schutten =
schützen, einschlieszen, einfriedigen, um etwas vor angriffen oder
gegen entweichen zu bewahren (Grimms
Wörterbuch).
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4.
Daß er in allen publiquen-Dingen als Contribution, Vieh, Schatz,
Inquartirung, Burgfesten, Landfolge, Haussuchung etcr. die Bestellung
nebst Geschworenen Männern vor sich verrichte, darüber ein
Register halte bei seinem Abtritt vor der Landes Commision justificire,
und allemal, so oft es vorfällt, von den gefundenen Wrugen, und
wichtigsten Sachen dem Voigt Nachricht gebe, in der Haussuchung aber
den Voigt, wann derselbe im Dorf ist, dabei nehme. |
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publiquen = öffentlichen
Contribution, Schatz =
Steuern, Abgaben
Inquartirung
= Einquartierung von Soldaten
Burgfesten = Frondienste für die Hoyaer
Burg
Landfolge = die
pflichtmäßige Unterstützung des Landesherrn durch die
Untertanen, vor allem bei der Abwehr von Gefahren für das Land
(Landesverteidigung), aber auch durch verschiedene
Dienstleistungen
(Deutsches
Rechtswörterbuch)
Haussuchung = Hausdurchsuchung
Geschworener =
Amtsträger innerhalb der Landgemeinde (z. B. für Teiche oder
Forste zuständig)
Wruge = ältere Form von „Rüge“, bezeichnte früher auch
das zu rügende Vergehen.
justificiren = rechtfertigen
Voigt = der hannoversche Amtsvogt in der
Hoyaer Burg
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5.
Wann aber Gemeine Besichtigungen der Feuer-Fächer Wege, Stege,
Wässerungen, Feld-Graben, Hölzungen und Weide etcr.
vorfallen, soll Er nebst den Geschworenen auch den Voigt, und von der
Gemeine nur etzliche wechselsweise dabei nehmen, und daß es
geschehen werde, 8 Tage vorher öffentlich kund machen. |
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Feuer-Fächer =
Feuerstätten (Einzahl „Feuer-Fach“) |
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6.
Er so wohl als die Geschworenen, sollen dahin sehen, daß alle und
jede Wrugen, die von Ihm, und den Geschworenen Männern, also auch
von den Holz- und Teichgeschworenen notiret und gestrafet werden, es
sei wegen einigern Verbrechen, später Ankunft oder Faullenzen bei
der Arbeit, Schickung kleiner Kinder, ausbleiben, Untüchtiger
Setzung und Besserung einiger Graben und befriedigung pflanzung der
Hestern, und Pantweiden, Gemeiner Wege Kniecke und Zäune und
Graben, Betrug in Gemeiner Hude und Trift, aussetzung der Zäune
und Graben, versagter Pfandung und Dienstfolge, oder wie es sonst das
Bauer-Recht anweiset, dem Voigt zur Wissenschaft gelangen, des
widrigenfalls Er und die Geschworne vor die verschwiegene Posten dem
Amte die zustehende Strafe aus ihren Mitteln zu zahlen schuldig sein,
des Verbrechers Strafe vorbehältlich. |
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Hestern = junge Laubbäume (hier
wohl Eichen oder Buchen, auch „Heistern“)
Gemeine Hude und Trift
= Allmende, gemeinschaftlich
genutztes Land
zum Hüten des Viehs („Trift“ kommt hier von „Viehauftrieb“).
Pfandung = die rechtlichen
Verpflichtungen einzelner Menschen oder
einer Rechtsgemeinschaft als Pfandobjekt (Deutsches
Rechtswörterbuch),
also die dem Hoyaer Vogt geschuldeten Sachleistungen
Pantweide = Bedeutung unklar, evtl. „Pfandweide“, als Pfand zu pflanzende
Weidenbäume?
Kniecke = Knickhecken an den Wegen
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7.
Daß wegen nötiger Besichtigung der Feuer Herde, Strafbahrer
Feuerfächer und Mangel der Feuer-Instrumenten alle Ostern und
Michaelis das Bauer-Recht und Inspektion gehalten werde. |
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Michaelis = 29. September
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8.
Daß jeder Bauermeister vor seinem Abtritt einmal mit Ausziehung
wenigstens zwei der ältesten, und zwei der jüngsten die
Friede-Kuhlen
und Hude Grentzen besehe, und das schadhafte repariere. |
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Friede-Kuhlen = wahrscheinlich kleine
Gräben zur Einfriedigung
jährlich wechselnder Parzellen („Grenzgruben“) |
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9.
Von den Bauer-Strafen nicht mehr als den dritten Teil vertrinken lasse,
2/3 aber in einer Sparbüchse verwahre, und davon Gemeine Ausgaben
zur
Inquartirung extra ordinaire – Collecten und dergleichen berechne. |
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Collecten = von der Obrigkeit aus
besonderem Anlaß
ausgeschriebene Steuer (Deutsches Recvhtswörterbuch)
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10.
Daß Er, wann der Voigt aus Befehl des Fürstlichen Amts
Mannschaft bedarf, oder in Gemeinen Landes Sachen, oder Krieges-Sachen
Botten fordert, solche ohngesäumet bestelle.
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Botten = soll wohl „Boten“ heißen |
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11.
Daß der Bauermeister vor aller publiquen Arbeit bleibe.
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= dass er alle öffentlichen
Arbeiten
beaufsichtige.
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12.
Daß Er samt den Geschworenen Männern, über alle und
jede Punkte des Bauer-Rechts ernstlich, und so es nötig ist,
dasselbe halte, und was seines Orts noch übergesetzte Reguln des
Bauer-Rechts einzuführen erinnere, damit dem Gemeinen Besten auf
allerweise gedienet werde.
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Species
und Taxa
des
Bauer-Rechts
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Species und Taxa = Strafgelder und
Gebühren
Hannoversche Währung: 1 Taler = 24 Groschen (niederdeutsch groten) = 288 Pfennige (die
jährliche Steuerlast für einen Halbmeier mit 44 Morgen Land
betrug z. B. knapp 3 Taler) |
1.) .... 3 grote.
2.) .... 6 grote.
3.) .... 6 grote.
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1.
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Bei
Gemeiner Arbeit zu rechter Tageszeit selber zu kommen, oder
tüchtige Gesinde zu schicken, und nach Anweisung der Aufseher
treulich zu arbeiten.
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Vor jedes Fuder 9 grote.
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2. |
Plaggen,
?att
im Anger überall zu meiden, und an Heid-Oertern
einem jeden nach proportion der Höfe einen Gewissen Raum
anzuweisen.
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Bei der Plaggenwirtschaft wurden auf
Bodenstücken mit geringer
Fruchtbarkeit Grassoden abgestochen und mit Viehdung vermischt zur
Düngung des Ackerlands ausgebracht. Da Magelsen direkt in der
Flussaue liegt und keine Sandböden in der Nähe zu finden
sind, ist der Passus etwas unverständlich. Möglicherweise
schrieb die hannoversche Verwaltung Standard-Verordnungen vor, die
nicht in jedem Fall auf die Gegebenheiten vor Ort zutrafen. |
.... 12 grote.
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3.
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Zäune
und
aufgesetzte Graben an Feldern, und Cämpen auf der Geest, in der
Marsch aber Kniecke und Graben unsträflich zu machen.
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unsträflich = so, dass keine
Strafen fällig sind |
.... 36 grote.
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4.
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Wege und
Stege
tüchtig zu bessern auch so viel dazu nötig und auf den
Kniecke wächset zu verwenden, noch durch solche
fahrlässigkeit oder eigen Nutzen gewöhnliche Wege versperren
und unbrauchbar machen.
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gewöhnlich = gemein, der
Allgmeinheit zugehörig |
.... 6 grote.
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5.
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Schweine-Wuhl
und
Maulwurfs-Haufen vor Fast-Nacht zu schlichten so wohl in eigen Anger,
als unter Anweisung des Bauermeisters in der Gemeinheit.
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.... 54 grote.
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6.
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Die
Wasserlöse in
reinen Gang zu halten, auch den angrenzenden ersten Nachbarn durch
Bauer-Pfandung zu nötigen, damit die gehörige Breite eine
Egge gleich gehalten werde.
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Wasserlöse =
Entwässerungsgraben |
vor 1 Pferd ..... 3 grote.
vor 1
Füllen 2 grote.
vor 1 Kuh
2 grote.
vor 1 Rind
1 grote.
vor 1 Schwein 1/2
grote.
vor 1 Schaaf
1/2 grote.
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7.
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Wer mehr
Vieh
an
Pferden, Kälbern, Kühen, Schweinen, Schaafe in die Gemeine
bringet, als erlaubet ist, und ihm eigen gehören, oder Er des
Winters von eigener Saat gefüttert hat, ist der Bauern-Strafe
unterworfen.
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Gemeine = Gemeinheit = Allmende,
gemeinschaftlich bewirtschaftete Weiden und Wälder
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Vor jedes Schaaf 1/2
grote.
Gänse gehören
der erste der sie bekömt, oder hängt sie an nächsten Baum
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8. |
Wer
Schaafe
und
Gänse hält oder inn Orten treibet, wo es nicht hergebracht
ist.
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.... 36 grote.
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9. |
Wer dem
Schäfer
Lohn Schaaf hält.
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.... 54 grote.
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10. |
Wer
Schaafe in
Gemeine
Weide treibet zwischen Michaelis und Jacobi.
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= zwischen dem 29. September und dem
25. Juli |
.... 54 groten.
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11. |
Wer des
anderen Weiden
Cämpe und Wiesen vor Schaaf oder Vieh zwischen Michaelis und
Fastnacht suchet gemein zu machen ohne Bewilligung.
Wer aber in einem
begrabenen Camp Pferde oder Vieh auf den Anger bringet, begehet einen
Diebstahl, bezahlet den Schaden und verfällt in des Amts-Strafe.
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begrabener Camp = umgepflügtes
Land, Ackerland |
vor jedes Stück
.... 12 grot.
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12. |
Wer sein
Vieh
vor den
Gemeinen Hirten nicht treibet.
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1
Pferde .... 3 grot.
1 Kuh
Vieh 2 grot.
1
Schwein 1/2 grot.
1
Schaaf
1/2 grot.
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13. |
Wessen
Vieh
ins
Gemeine Feld oder Cämpe bricht, jedoch wann der Kniecke dessen
ist, dem das Vieh gehöret nach Erstattung des Schadens vor ein
Pferd, Kuh, Vieh Schweine Schaaf.
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.... 6 groten.
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14. |
Wer in
Gemeine
Strassen hütet und der das Vieh ohne gehütet läßt
gehen.
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.... 18 grot.
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15. |
Wer
fremdes
Vieh
zwischen dem Seinigen versteckt und lagert.
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.... 36 grot.
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16. |
Wer in
Gemeinen
Feldern zur Unzeit hütet, oder Pferde und Vieh darin anbindet,
zwischen oder neben dem Korn oder Hecken oder auf die grüne Saat.
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.... 9 grot.
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17. |
Wer
Aehren-Sammlers
ins Gemeine Feld weiset, oder auf eigenen Cämpen gewehnet, bevor
der Camp ist los gefahren.
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.... 36 grot.
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18. |
Wer den
Stoppel mit
Schafen betreibet ehe Schweine und Groß-Vieh darauf gewesen.
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.... 3 grot.
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19. |
Wer die
Felder
oder eines jeden eigene Hecke in durchfahren nicht wieder sperret, oder
wenn er Schaden dadurch verursacht, zahlet Er besonders.
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vors tragen 12 grot.
vors Hester 24 grot.
vors Fuder 54 grot.
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20. |
Wer die
Forst
Weiden stämme, Hecken, Er oder gespickte Wege mit Austragung oder
fahren, oder auf andere Weise bestiehlet; oder auch in Mastungszeit
sein Vieh davor nicht hütet, oder Eicheln lieset, unter Gemeine
oder privat Bäume.
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| .... 18 grot. |
21. |
Wer
Kniecke
oder Zäune beraubet.
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| .... 36 grot. |
22. |
Wer sein
Gebäude muthwillig versäumet, oder überflüssig
Gebäude setzet.
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| .... 24 grot. |
23.
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Wer sein
Teil
oder angewiesen Holz in 6 Wochen nicht aus der Forst, schaffet, das
erste mal.
Das 2. Mal nach 6 Wochen ist das Holz der Bauerschaft verfallen.
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| .... 18 grot. |
24.
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Wer sine
Hestern und Pant-Weiden nicht pflanzet oder nicht grün hält,
insgleichen wer das Unterholz auf den Raub hauet, oder wenn es gehauen,
nicht davor hütet, bis es dem Vieh entwachsen ist.
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| .... 9 grot. |
25.
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Wer ohne
Not
des anderrn Zaun öffnet und Fahr-Wege durch des andern Kamp suchet.
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| .... 6 grot. |
26.
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Wer ohne
Not
des andern wüstes Stück ohne Erlaubnis sähret: noch wer
der Saat beschädigt, mit überfahren reiten oder gehen. |
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| .... 36 grot. |
27.
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Wer dem
Nachbaren zu nahe gräbet oder zäunet, oder auch etwas aus der
Gemeinheit in seinen Zaun oder Graben ziehet.
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| .... 18 grot. |
28.
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Wer auf
die
Gemeinheit Eichhestern oder Weiden-Stämme vor sich alleine setzet.
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vor jede Furche
.... 12 grot. |
29.
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Wer dem
Nachbarn 1 oder mehr Furchen abpflüget.
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| .... 12 grot. |
30.
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Wer neue
Lehmkuhlen, und zu nahe am Wege gräbet.
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Die Hofgebäude waren damals aus
Fachwerk gebaut und mit Stroh gedeckt. In die Fächer kam
Weidenflechtwerk, das mit Lehm beworfen wurde, an Letzterem bestand
also immer Bedarf. |
| .... 42 grot. |
31.
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Wer
einen
Diebstahl verheelet, aber bei der Haussuchung sich worin sperret, oder
Unnütze Worte ausgiebet.
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| .... 12 grot. |
32.
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Wer
einen
Häuerling setzet ohne der Bauerschaft Willen.
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Heuerling = Kleinpächter auf
Teilstück eines
größeren Hofes |
| .... 24 grot. |
33.
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Wer
leide,
daß sein Häuerling Vieh oder Schweine oder Gänse auf
die Gemeinheit bringe.
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| .... 36 grot. |
34.
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Wer
Hurrerey
wissentlich in seinem Hause verstattet, und es nicht der Obrigkeit oder
den Geschworenen Männern anzeiget.
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| .... 24 grot. |
35.
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Wer bei
Licht
in Flachs arbeitet oder solches anders, als in der Sonne trocknet.
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| .... 18 grot. |
36.
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Wer sein
Feuer-Fach, Backhaus, Stülper und Ofenloch, nicht rendlich oder
ordentlich hält.
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Stülper = Messing- oder
Eisendeckel für Öfen
rendlich = reinlich
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| .... 9 grot. |
37.
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Wer
Flachs Heu
oder Stroh zu nahe oder gefährlich hinleget oder mit dem Licht
nicht vernünftig umgehehet.
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2. Anhang von 1790
(eingenäht zwischen Seite 13 und 14)
Copia.)
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Als
Königl. und
Churfürstlicher Landes Regierung mittels verehrlichten Rescriptii,
vom 4. Okt. dieses Jahr. Die Pfandungsgebühren in der
sämtlichen Kirchspielen folgender Maaßen zu bestimmen
geruhet.
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königlich = Hannover und England
wurden damals in Personalunion
regiert. |
1. Für
ein
Pferd auf der Gemeinheit
in Felde |
.... 1 mgl. 4 Pfg.
.... 3 mgl.
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2. Für
ein
Füllen auf der Gemeinheit
in Felde |
.... 1 mgl.
.... 2 mgl. |
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3. Für
ein
Kuhe oder Ochsen auf der Gemeinheit
in Felde |
.... 1 mgl.
.... 2 mgl. |
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4. Für
ein
Rind oder Kalb auf der Gemeinheit
in Felde |
....
4 Pfg.
.... 1 mgl. |
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Nachwort
Das Magelser Bauernrecht enthält interessante Informationen
über
das Leben einer typischen Dorfbevölkerung im Spätfeudalismus
in Nordwestdeuschland. Obwohl den Bauern ihre Höfe nicht
gehörten (Eigentümer waren in der Regel das
Kurfürstentum bzw. Königreich Hannover als Rechtsnachfolger
der Grafen von Hoya oder einzelne adelige Großgrundbesitzer bzw.
die Kirche), gab es doch einen nicht geringen Grad an Selbstverwaltung:
Das Dorf wählte einen „Bauermeister“, der vor Ort die niedere
Zivilgerichtsbarkeit ausübte; es gab „Geschworene“, die den
Bauermeister bei seiner Tätigkeit unterstützten und für
einzelne Bereiche wie Wald, Teiche usw. zuständig waren. Die
Eindämmung der ständigen Feuergefahr hatte eine hohe
Priorität, die durch die jährliche Visitation des Hoyaer
Vogts unterstrichen wurde. Bemerkenswert auch die Tatsache, dass
Strafgelder offenbar nicht irgendwie sinnvoll investiert, sondern
für die Einquartierung von Soldaten und Sondersteuern verwendet
und außerdem wenigstens zu einem Teil gemeinsam vertrunken
wurden. Letzteres dürfte die abschreckende Wirkung doch etwas
gemildert haben...
Die häufigen Kriege spiegeln sich in den Vorschriften über
die Einquartierung und die Sondersteuern wieder, die neben der
gewöhnlichen Fronarbeit für den Hoyaer Vogt zu leisten waren.
Auch scheint es im ländlichen Raum noch keinen geregelten
Botendienst gegeben zu haben, da das Dorf bei Bedarf solche zu stellen
hatte. (Tatsächlich gab es während des gesamten 18.
Jahrhunderts Streit zwischen dem Kurfürstentum Hannover, das den
Postdienst in eigener Regie betrieb, und den Reichspostmeistern Thurn
und Taxis, die ihr Reichsmonopol durchsetzen wollten.)
Auffällig ist aber vor allem der breite Raum, der Vergehen
betreffs die Bewirtschaftung der Gemeinheit gegeben wird. Jede kleine
Einzelheit, jede mögliche Nichtbeachtung ist berücksichtigt,
und
offenbar war dies auch notwendig. Hier finden wir ein typisches
Beispiel für das, was der amerikanische Soziologe Garret Hardin
die Allmendetragödie
nennt: die Versuchung für jeden einzelnen, beim gemeinsamen
Wirtschaften möglichst wenig zu tun und möglichst kleine
persönliche
Vorteile herauszuschlagen, was letztendlich dem gemeinschaftlich
bewirtschafteten Gut schadet. Irgendwann nach Beifügung des
Anhangs von
1790 wurde die Gemeinheit dann aufgehoben und das Land unter die
Hofstellen aufgeteilt.
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